die Schweiz befand, bei der Fahrt nach Q. stets in der Nähe des Reisecars befand, vermochte jedenfalls auch C. nicht zu erklären (delegierte Einvernahme vom 20. Juli 2022 mit Vorhalt der GPS-Daten). Zudem stimmt das Aussageverhalten von C. durchaus skeptisch, nachdem er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Juli 2021 noch angab, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Fahrt vom 11./12. Juni 2021 nach S. beauftragt habe, wofür er Fr. […] hätte erhalten sollen (S. 17/18) und den Beschwerdeführer auch an der delegierten Einvernahme vom 26. Juli 2021 noch als seinen Chef bei der D. bezeichnete, für welche er temporär tätig sei (S. 4),