Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Umstand, dass der Drogentransport nach Angaben des Buschauffeurs C. ohne Wissen des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei (delegierte Einvernahme vom 20. Juli 2021 S. 15), vermag die erheblichen Verdachtsmomente ebenfalls nicht zu entkräften, zumal – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – der Verzicht auf gegenseitige Belastungen gerade im (oft hierarchisch organisierten) Drogenhandel nicht ungewöhnlich ist. Weshalb sich der Personenwagen [Marke und Kennzeichen], in welchem sich der Beschwerdeführer gemäss dem erwähnten Polizeirapport bei der Einreise in