3.2.5. Mit Stellungnahme vom 18. August 2022 führt der Beschwerdeführer aus, er bestreite nicht, dass C. aushilfsweise für ihn tätig gewesen sei, was auch nicht relevant sei für die Einordnung seines Aussageverhaltens. Die entlastenden Aussagen von C. seien bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung erfolgt und im weiteren Verlauf nicht angepasst worden. Das frühe Geständnis von C. entkräfte den Tatverdacht in Bezug auf den Beschwerdeführer stark. -8-