3.2.4. Mit Stellungnahme vom 10. August 2022 verweist die Kantonale Staatsanwaltschaft darauf, dass bereits seit dem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht bestehe, von welchem der Beschwerdeführer im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet worden sei und welcher sich aufgrund der ausserordentlich aussagekräftigen […]-Kommu- nikation noch weiter erhärtet habe. Zu den Aussagen von C. führt sie aus, dass dieser in der Anfangsphase und damit in der Regel noch frei von äusseren Einflüssen angegeben habe, dass er für die D. gefahren und der Beschwerdeführer sein Vorgesetzter sei. Auf diese Aussagen sei abzustellen.