3.2.3. Mit Stellungnahme vom 5. August 2022 führt der Beschwerdeführer aus, dass er das generelle Genügen von Indizienbeweisen nicht bestreite. Vorliegend fehle es jedoch an der erforderlichen Dichte der Indizien. Eine Erhärtung des Tatverdachts im Laufe des Ermittlungsverfahrens sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend erforderlich. Aus den Akten gehe in keiner Weise hervor, dass C. Gründe habe, sich vor dem Beschwerdeführer zu fürchten oder dass ein Machtgefälle zwischen ihnen bestehen würde. Beim Vorwurf eines "Angst-Geständnisses" handle es sich um reine Spekulationen der Kantonalen Staatsanwaltschaft.