Im Übrigen entlaste C. den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Juli 2021 und der polizeilichen Konfrontationseinvernahme vom 17. Januar 2022, wenn er glaubhaft angebe, am 11. und 12. Juni 2021 alleine und unabhängig von weiteren Personenwagen zurück in die Schweiz gefahren und alleine für den Marihuanatransport, von welchem der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt habe, verantwortlich gewesen zu sein. Da sich der dringende Tatverdacht einzig auf die Beweismittel der Observationen und die Einvernahmen stütze, bedürfe es einer vorfrageweisen Überprüfung der Beweismittel im Haftverfahren, da