3.2. 3.2.1. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird mit Beschwerde bestritten. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer um den Transport der grossen Mengen von Marihuana gewusst habe. Er führt zusammengefasst aus, dass das Vorliegen blosser Indizien im fortgeschrittenen Ermittlungsverfahren nicht genüge. Bereits mit Verfügung vom 16. September 2021 habe die Vorinstanz festgehalten, dass es ihr nicht möglich sei, die konkreten Tatvorwürfe nachzuvollziehen. Sie habe die Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft jedoch noch genügen lassen.