Im Übrigen legt die Vorinstanz auch hinreichend dar, inwiefern sie die früheren Erwägungen nach wie vor als zutreffend erachte und setzt sich mit den in der Replik vorgebrachten Argumenten wie etwa den Aussagen des Mitbeschuldigten C., den angeblich pandemiebedingten Auslandaufenthalten des Beschwerdeführers und den nach Aussagen des Beschwerdeführers häufigen Aufenthalten seiner Freundin in der Schweiz auseinander (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.2 und 3.3). Damit geht die Vorinstanz auf alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ein und es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.