2.3. Die Vorinstanz setzt sich in der angefochtenen Verfügung mit den vom Beschwerdeführer in der Replik vom 18. Juli 2022 geltend gemachten Rügen des Fehlens eines dringenden Tatverdachts sowie des Fehlens von Fluchtgefahr auseinander und begründet, inwiefern mildere Ersatzmassnahmen nicht wirksam seien und sie die angeordnete Haft als verhältnismässig erachte (angefochtene Verfügung E. 3).