1.3. Die vorstehend in E. 1.1. gemachten Ausführungen gelten deshalb analog auch für die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs einer Person, die sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, nachdem die Strafprozessordnung dafür kein eigenes Verfahren vorsieht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht im Wesentlichen geltend, dass sich die Vorinstanz in der -5-