1. 1.1. Gemäss Art. 228 StPO kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen. Will die Staatsanwaltschaft dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 228 Abs. 1 und 2 StPO). Die beschuldigte Person (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO) und die Staatsanwaltschaft (BGE 139 IV 121 E. 4.3) können den Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechten.