2. Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 sei gutzuheissen und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 erstattete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 5. August 2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und hielt an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.