2.2.4. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Haft einstweilen bis längstens am 12. Oktober 2022. Im Übrigen wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO jederzeit zur Stellung eines Haftentlassungsgesuchs berechtigt sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte: "1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Bremgarten vom 20. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. HA 2022.337) sei aufzuheben.