2.2. 2.2.1. Am 11. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung. 2.2.2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 leitete die Kantonale Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter und beantragte dessen Abweisung sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 12. Oktober 2022. 2.2.3. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und reichte gleichentags eine Replik zum Antrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft ein, mit welcher er die folgenden Anträge stellte: