2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 14. Juni 2021 einstweilen bis zum 12. September 2021 Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer an. Mit Verfügungen vom 16. September 2021 und 17. Dezember 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 12. Dezember 2021 bzw. 12. März 2022. Die gegen letztere Verfügung gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.6 vom 24. Januar 2022 abgewiesen. Der Beschwerdeführer trat schliesslich den vorzeitigen Strafvollzug an.