Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.254 (HA.2022.337) Art. 282 Entscheid vom 23. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Daniela Gehring, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 20. Juli 2022 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A. (nachfolgend: Beschwer- deführer) eine Strafuntersuchung wegen des Vorwurfs banden- und ge- werbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Juni 2021 festgenommen. 2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 14. Juni 2021 einstweilen bis zum 12. September 2021 Untersu- chungshaft über den Beschwerdeführer an. Mit Verfügungen vom 16. Sep- tember 2021 und 17. Dezember 2021 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis zum 12. De- zember 2021 bzw. 12. März 2022. Die gegen letztere Verfügung gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.6 vom 24. Januar 2022 abgewiesen. Der Beschwerdeführer trat schliesslich den vorzeitigen Strafvollzug an. 2.2. 2.2.1. Am 11. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Kantonalen Staats- anwaltschaft ein Gesuch um Haftentlassung. 2.2.2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 leitete die Kantonale Staatsanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter und beantragte dessen Abweisung sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 12. Oktober 2022. 2.2.3. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und reichte gleichentags eine Replik zum Antrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft ein, mit welcher er die folgenden Anträge stellte: "1. Das Haftentlassungsgesuch vom 11. Juli 2022 sei gutzuheissen und der Gesuchsteller sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen zu treffen. -3- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin." 2.2.4. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und verlängerte die Haft einstweilen bis längstens am 12. Oktober 2022. Im Übrigen wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO jederzeit zur Stellung eines Haftentlassungsgesuchs berechtigt sei. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte: "1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Bremgarten vom 20. Juli 2022 (Geschäfts-Nr. HA 2022.337) sei aufzu- heben. 2. Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 sei gutzuheissen und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 3. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 erstattete die Kantonale Staatsanwaltschaft die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 5. August 2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme und hielt an seinen mit Beschwerde gestellten Anträgen fest. 3.4. Mit Eingabe vom 10. August 2022 (Postaufgabe 12. August 2022) erstat- tete die Kantonale Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme. 3.5. Mit Eingabe vom 18. August 2022 reichte der Beschwerdeführer eine wei- tere Stellungnahme ein. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 228 StPO kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt- schaft jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen. Will die Staatsanwalt- schaft dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es an das Zwangsmass- nahmengericht zum Entscheid weiter (Art. 228 Abs. 1 und 2 StPO). Die beschuldigte Person (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO) und die Staatsanwaltschaft (BGE 139 IV 121 E. 4.3) können den Haftentlassungs- entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechten. 1.2. Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des Haftentlassungsge- suchs bereits im vorzeitigen Strafvollzug. Der vorzeitige Strafvollzug be- zieht sich allein auf den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Rechtstitel für den damit verbundenen Freiheitsentzug ist nicht die zu er- wartende Freiheitsstrafe, sondern die strafprozessuale Haft. Stellt die be- schuldigte Person, die ihre Einwilligung zum vorzeitigen Strafvollzug erteilt hat, ein Entlassungsgesuch, sind die gesetzlichen Haftgründe nach den Bestimmungen über die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheits- haft zu prüfen (BGE 143 IV 160 Regeste). Die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde hat nach den für die Haftprü- fung geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Ver- neint sie diese, hat sie die Haftentlassung zu verfügen. Bejaht sie die Vo- raussetzungen, hat sie formell die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an- zuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsent- zugs bestehenden Garantien eingehalten werden können (BGE 143 I V 160 E. 2.3). 1.3. Die vorstehend in E. 1.1. gemachten Ausführungen gelten deshalb analog auch für die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuchs einer Person, die sich im vorzeitigen Strafvollzug befindet, nachdem die Strafprozessord- nung dafür kein eigenes Verfahren vorsieht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Er macht im Wesentlichen geltend, dass sich die Vorinstanz in der -5- angefochtenen Verfügung mehrheitlich auf Verweise auf frühere Ent- scheide beschränke, ohne auf seine Kernvorbringen in der Replik vom 18. Juli 2022 einzugehen. 2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksich- tigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 141 IV 249 E. 1.3.1). 2.3. Die Vorinstanz setzt sich in der angefochtenen Verfügung mit den vom Be- schwerdeführer in der Replik vom 18. Juli 2022 geltend gemachten Rügen des Fehlens eines dringenden Tatverdachts sowie des Fehlens von Flucht- gefahr auseinander und begründet, inwiefern mildere Ersatzmassnahmen nicht wirksam seien und sie die angeordnete Haft als verhältnismässig er- achte (angefochtene Verfügung E. 3). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie dabei weitgehend auf die Ausführungen in den früheren Haftentschei- den und insbesondere den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts SBK.2022.6 vom 24. Januar 2022 verweist, zumal diese Entscheide sich eingehend mit den betreffenden Punkten – insbe- sondere mit der familiären und beruflichen Situation des Beschwerdefüh- rers – auseinandersetzen. Im Übrigen legt die Vorinstanz auch hinreichend dar, inwiefern sie die früheren Erwägungen nach wie vor als zutreffend er- achte und setzt sich mit den in der Replik vorgebrachten Argumenten wie etwa den Aussagen des Mitbeschuldigten C., den angeblich pandemiebe- dingten Auslandaufenthalten des Beschwerdeführers und den nach Aussa- gen des Beschwerdeführers häufigen Aufenthalten seiner Freundin in der Schweiz auseinander (vgl. angefochtene Verfügung E. 3.2 und 3.3). Damit geht die Vorinstanz auf alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers ein und es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. 3. 3.1. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der Strafprozessordnung freiheitsentziehen- den Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft (vgl. dazu Art. 220 Abs. 1 StPO) – als eine der von Geset- zes wegen ausdrücklich vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die -6- beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtigt ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigten (Kollusionsge- fahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straf- taten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuhe- ben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der Strafprozessordnung vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3.2. 3.2.1. Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird mit Beschwerde bestrit- ten. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer um den Transport der grossen Mengen von Marihuana gewusst habe. Er führt zusammengefasst aus, dass das Vorliegen blosser Indizien im fortge- schrittenen Ermittlungsverfahren nicht genüge. Bereits mit Verfügung vom 16. September 2021 habe die Vorinstanz festgehalten, dass es ihr nicht möglich sei, die konkreten Tatvorwürfe nachzuvollziehen. Sie habe die Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft jedoch noch genügen lassen. Nach über elf Monaten weiterer Haft und den damit einhergehen- den erhöhten Anforderungen an den Tatverdacht würden die Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft jedoch nicht weiter genügen. Im Übri- gen entlaste C. den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Juli 2021 und der polizeilichen Konfron- tationseinvernahme vom 17. Januar 2022, wenn er glaubhaft angebe, am 11. und 12. Juni 2021 alleine und unabhängig von weiteren Personenwa- gen zurück in die Schweiz gefahren und alleine für den Marihuanatransport, von welchem der Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt habe, verant- wortlich gewesen zu sein. Da sich der dringende Tatverdacht einzig auf die Beweismittel der Observationen und die Einvernahmen stütze, bedürfe es einer vorfrageweisen Überprüfung der Beweismittel im Haftverfahren, da sonst der dringende Tatverdacht gar nie rechtmässig überprüft werden könne. Im Übrigen dürfe die Vorstrafe des Beschwerdeführers nicht zur Be- gründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden, da dies der Unschuldsvermutung diametral entgegenlaufen würde. -7- 3.2.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Beschwerdeantwort da- rauf, dass das schweizerische Rechtsverständnis auch Indizienprozesse und Verurteilungen basierend auf Indizien zulasse, weshalb Indizien auch für die Begründung eines Tatverdachts genügen könnten. Der Tatverdacht verbleibe vorliegend trotz der Aussagen von C. ausreichend hoch, zumal im Betäubungsmittelhandel in der Regel niemand den anderen belaste, aus Angst vor Konsequenzen. 3.2.3. Mit Stellungnahme vom 5. August 2022 führt der Beschwerdeführer aus, dass er das generelle Genügen von Indizienbeweisen nicht bestreite. Vor- liegend fehle es jedoch an der erforderlichen Dichte der Indizien. Eine Er- härtung des Tatverdachts im Laufe des Ermittlungsverfahrens sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend erforderlich. Aus den Akten gehe in keiner Weise hervor, dass C. Gründe habe, sich vor dem Be- schwerdeführer zu fürchten oder dass ein Machtgefälle zwischen ihnen be- stehen würde. Beim Vorwurf eines "Angst-Geständnisses" handle es sich um reine Spekulationen der Kantonalen Staatsanwaltschaft. 3.2.4. Mit Stellungnahme vom 10. August 2022 verweist die Kantonale Staatsan- waltschaft darauf, dass bereits seit dem frühen Verfahrensstadium ein er- heblicher und konkreter dringender Tatverdacht bestehe, von welchem der Beschwerdeführer im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet worden sei und welcher sich aufgrund der ausserordentlich aussagekräftigen […]-Kommu- nikation noch weiter erhärtet habe. Zu den Aussagen von C. führt sie aus, dass dieser in der Anfangsphase und damit in der Regel noch frei von äusseren Einflüssen angegeben habe, dass er für die D. gefahren und der Beschwerdeführer sein Vorgesetzter sei. Auf diese Aussagen sei abzustel- len. C. habe gemäss den Ermittlungsergebnissen zwischen Februar und Juni 2021 mutmasslich sechsmal mit einem Reisebus der D. grosse Men- gen Marihuana von Q. in die Schweiz transportiert. Aus welchem Grund er nun versuche, den Beschwerdeführer zu entlasten, könne offenbleiben. Die den Beschwerdeführer belastende Beweislage sei erdrückend. 3.2.5. Mit Stellungnahme vom 18. August 2022 führt der Beschwerdeführer aus, er bestreite nicht, dass C. aushilfsweise für ihn tätig gewesen sei, was auch nicht relevant sei für die Einordnung seines Aussageverhaltens. Die entlas- tenden Aussagen von C. seien bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung erfolgt und im weiteren Verlauf nicht angepasst worden. Das frühe Geständnis von C. entkräfte den Tatverdacht in Bezug auf den Be- schwerdeführer stark. -8- 3.2.6. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts kann im Rahmen des Haftverfahrens – im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweis- ergebnisse vorgenommen werden. Macht ein Inhaftierter – wie hier – gel- tend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist daher zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergeb- nisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit ver- tretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt da- bei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das unter- suchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist damit weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 143 IV 330 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatver- dacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfah- rens ist in der Regel ein zunehmend strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1). Falls schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweiser- gebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangs- massnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 221 StPO, insbesondere Fn. 14; Urteile des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1; 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Nach Durchführung der in Betracht kom- menden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahr- scheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.). 3.2.7. Wie bereits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.6 vom 24. Januar 2022 festgehalten, wurde ge- mäss Sachverhaltsbericht der Kantonspolizei vom 13. Juni 2021 (S. 3) an- lässlich der Observation vom 12. Juni 2021 durch die Kantonspolizei fest- gestellt, wie der Personenwagen mit dem Beschwerdeführer als Beifahrer -9- und seinem Bruder E. als Fahrer wenige Meter vor dem (ohne Passagiere verkehrenden) Reisebus des vom Beschwerdeführer geführten Reiseun- ternehmens den Grenzübergang von R. in die Schweiz überquerte. Im An- hänger des Reisecars mit doppelter Rückwand waren mindestens 100 kg Marihuana versteckt. Gemäss den Aussagen eines Busfahrers, welche dem Beschwerdeführer vorgehalten und von diesem nicht bestritten wur- den, habe der Beschwerdeführer in Q. mit ihm und dem anderen Busfahrer im Hotelzimmer übernachtet. Im Anhänger des Reisebusses wurden Werk- zeuge und Materialien gefunden, welche mit der Geschäftskreditkarte des Reisecarunternehmens bezahlt worden waren, wobei der Kauf der Gegen- stände gemäss den Aussagen von E. im Auftrag des Beschwerdeführers erfolgt sei, was vom Beschwerdeführer (bis auf den Vorhalt, dass diese Gegenstände zur Montage der doppelten Rückwand verwendet wurden) nicht bestritten wurde (Protokoll der delegierten Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 27. August 2021, Nr. 4, S. 3 ff.; Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.6 vom 24. Januar 2022 E. 3.2.3). Gestützt auf die genannten Umstände besteht beim Beschwerdeführer ein Tatverdacht hinsichtlich des qualifizierten Betäu- bungsmittelhandels. Mittlerweile liegen weitere Erkenntnisse im Zusammenhang mit einem nach der Festnahme des Beschwerdeführers im Reisecar festgestellten Mobilte- lefon vor, welche den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatver- dacht noch weiter untermauern. Gemäss dem von der Kantonalen Staats- anwaltschaft mit Stellungnahme vom 10. August 2022 eingereichten Poli- zeirapport vom 6. Mai 2022 handelt es sich um ein sog. […]-Gerät mit wel- chem verschlüsselte Kommunikationen vorgenommen worden seien. Der Einsatz eines IMSI-Catchers vom 28. März 2021 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer dieses Gerät benutzt habe. Die Auswertung des Mobil- telefons habe Daten vom 18. Dezember 2020 bis 8. Juni 2021 ergeben. Es seien 6046 ein- und ausgehende Nachrichten des Benutzers [Benutzer-Nr.] festgestellt worden. Bei der Anhörung einzelner Sprachnachrichten habe die Stimme des Beschwerdeführers deutlich herausgehört werden können. Auf den Bilddateien seien u.a. Marihuanabeutel, welche identisch verpackt seien wie diejenigen, welche bei der Festnahme des Beschwerdeführers sichergestellt worden seien, sowie ein Bild des F., in welchem der Be- schwerdeführer jeweils übernachte, zu sehen. Die Nachrichten würden auf Absprachen und Vorgehensweisen betreffend Drogenhanflieferungen hin- weisen. Es werde auch über grössere Bargeldbeträge gesprochen (Polizei- rapport vom 6. Mai 2022 S. 2 und 3 mit Verweis auf diverse vorgenommene Ermittlungshandlungen und mit übersetzten Auszügen aus dem […]-Chat- verlauf). Die mit der vorliegenden Beschwerde vorgetragenen Bestreitungen des Beschwerdeführers zum Vorwurf der Beteiligung am Betäubungsmittelhan- del sind nicht geeignet, den Tatverdacht abzuschwächen. Er beruft sich - 10 - weitgehend auf Zufälle, was – ohne der durch das Sachgericht vorzuneh- menden Aussagewürdigung vorzugreifen – wenig glaubhaft erscheint. Zu den Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem […]-Mobiltelefon äussert sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht. Der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Umstand, dass der Drogen- transport nach Angaben des Buschauffeurs C. ohne Wissen des Beschwer- deführers durchgeführt worden sei (delegierte Einvernahme vom 20. Juli 2021 S. 15), vermag die erheblichen Verdachtsmomente ebenfalls nicht zu entkräften, zumal – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft zutreffend aus- führt – der Verzicht auf gegenseitige Belastungen gerade im (oft hierar- chisch organisierten) Drogenhandel nicht ungewöhnlich ist. Weshalb sich der Personenwagen [Marke und Kennzeichen], in welchem sich der Be- schwerdeführer gemäss dem erwähnten Polizeirapport bei der Einreise in die Schweiz befand, bei der Fahrt nach Q. stets in der Nähe des Reisecars befand, vermochte jedenfalls auch C. nicht zu erklären (delegierte Einver- nahme vom 20. Juli 2022 mit Vorhalt der GPS-Daten). Zudem stimmt das Aussageverhalten von C. durchaus skeptisch, nachdem er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Juli 2021 noch angab, dass der Be- schwerdeführer ihn mit der Fahrt vom 11./12. Juni 2021 nach S. beauftragt habe, wofür er Fr. […] hätte erhalten sollen (S. 17/18) und den Beschwer- deführer auch an der delegierten Einvernahme vom 26. Juli 2021 noch als seinen Chef bei der D. bezeichnete, für welche er temporär tätig sei (S. 4), dagegen an der Konfrontationseinvernahme vom 17. Januar 2022 aus- sagte, dass er für die Firma G. gefahren und nur von dieser Lohn erhalten habe (S. 7). Es ist jedoch dem Sachgericht zu überlassen, eine eingehende Würdigung der einzelnen Aussagen vorzunehmen. Derzeit bestehen aufgrund dieser Umstände weiterhin erhebliche und kon- krete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des (immerhin einschlägig vorbestraften) Beschwerdeführers am Drogenhandel, wobei auf die ent- sprechenden Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid SBK.2022.6 vom 24. Januar 2022 (mit Verweis auf die betreffenden Aktenstellen; E. 3.2.3) sowie auf die erwähnten, insbesondere im Polizeirapport vom 6. Mai 2022 zusammengefassten neueren Untersuchungsergebnisse zur Auswertung des […]-Mobiltelefons verwiesen werden kann. Die Argumen- tation des Beschwerdeführers, wonach sich der Tatverdacht nicht hinrei- chend verdichtet habe, verfängt damit nicht. Vielmehr ist weiterhin von ei- nem dringenden und nach wie vor ausreichend hohen Tatverdacht auf Be- teiligung des Beschwerdeführers am Betäubungsmittelhandel auszugehen, welcher sich angesichts der neusten Erkenntnisse gar weiter erhärtet hat. 3.3. 3.3.1. Als besonderen Haftgrund hat die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht (ange- fochtene Verfügung E. 3.3). - 11 - Das Vorliegen von Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer bestritten. Ins- besondere bringt er vor, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Flucht vorliegen würden. Es werde lediglich pauschal und ohne Angabe von konkreten Gründen auf die migrationsrechtliche Verwarnung und die drohende Landesverweisung verwiesen. Die Schwere der drohenden Sanktion und die damit möglicherweise einhergehenden Konsequenzen seien lediglich ein Indiz für eine allfällige Fluchtgefahr und würden für sich alleine nicht genügen, um Fluchtgefahr zu begründen. Ohne Aktenkennt- nisse könne die migrationsrechtliche Situation zudem nicht umfassend be- urteilt werden. Bei einer allfälligen Verurteilung zu einer Katalogtat der ob- ligatorischen Landesverweisung erscheine zudem die Bejahung eines Här- tefalls als sehr wahrscheinlich. Der Umstand, dass die Kantonale Staats- anwaltschaft ausführe, dass der Beschwerdeführer die Schweiz "sowieso verlassen müsse", wirke voreingenommen und beinahe schon befangen. Weiter wirke es befremdlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers trotz gleicher Lebensverhältnisse in den massgebenden Punkten bereits seit dem 9. November 2021 nicht mehr in Haft sei. Auch der Bruder lebe seit über 32 Jahren in der Schweiz, sei verheiratet, habe in der Schweiz aufge- wachsene Kinder und sei zeitweise öfter im Ausland gewesen. Dass der Beschwerdeführer getrennt lebe von seiner Ehefrau könne nicht ausschlag- gebend sein. Die Familie [des Beschwerdeführers] sei über ein sehr enges Familienband miteinander verbunden. Er habe eine enge Beziehung zu sei- nen beiden Kindern, welche er vor Haftantritt wöchentlich gesehen habe. Er verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C, spreche einwandfrei Schweizerdeutsch und sei in der Schweiz stark verwurzelt. Zu berücksich- tigen sei auch seine berufliche Situation. So müsse er seine leitende Tätig- keit als Geschäftsführer der D. mit Sitz in der Schweiz hierzulande ausü- ben, was ebenfalls gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr spreche. Ausser- dem stamme die Freundin des Beschwerdeführers zwar aus T., verbringe jedoch die meiste Zeit in der Schweiz, was schliesslich zu einer Verurtei- lung der Freundin wegen unrechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung geführt habe. Die Annahme von Flucht- gefahr wegen einer persönlichen Bindung zu einer Person im Ausland sei daher nur eine abstrakte Befürchtung. Die Auslandaufenthalte des Be- schwerdeführers seien immer von eher kurzer Dauer und nie so lange ge- wesen, dass er seinen Lebensmittelpunkt hätte verlegen können. Der Grund für die häufigen Auslandaufenthalte ab dem Jahr 2020 sei der Hö- hepunkt der Corona-Pandemie gewesen. Er habe sich eine Auszeit von den in der Schweiz geltenden Restriktionen erlaubt. Seine Situation habe sich seither fundamental geändert. Der Beschwerdeführer habe überdies seit über zehn Jahren eine Mietwohnung in U., in welche er nach seiner Haftentlassung sogleich zurückkehren würde. Die Aussage anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Juni 2021, dass er an verschiedenen Orten wohne und in der Schweiz jeweils ein Hotelzimmer miete, seien Ausdruck - 12 - des sog. Haftschockes gewesen und zu relativieren. Er habe sich mit die- sen Aussagen erhofft darlegen zu können, zur gegebenen Zeit gar nicht vor Ort gewesen zu sein, um den gegen ihn vorliegenden Tatverdacht ent- kräften zu können, da er davon ausgegangen sei, dass er als Geschäfts- führer auch ohne sein Wissen um die Betäubungsmittel strafrechtlich ver- antwortlich gemacht werden könnte. 3.3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt hierzu in der Beschwerdeantwort aus, die Ausführungen, dass ein Landesverweis als sehr wahrscheinlich einzuschätzen sei, seien als Folge der Begründungspflicht erfolgt, womit der Befangenheitsvorwurf nicht zu akzeptieren sei. Neben dem Landesver- weis verweist sie auf die (mutmasslich wegen AIG-Delikten vorbestrafte) Freundin im Ausland, lange Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers und seine hohe Mobilität. Im Übrigen sei die Fluchtgefahr individuell fest- zustellen und nicht undifferenziert gleich (wie etwa diejenige des Bruders) einzuschätzen. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass er sich nur wegen der Pandemie im V. aufgehalten habe, vermöge das die beste- hende Fluchtgefahr nicht zu relativieren. Es bleibe dabei, dass der Be- schwerdeführer sehr mobil zu leben scheine. 3.3.3. In seiner Stellungnahme vom 5. August 2022 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft einen Landesverweis undiffe- renziert und ohne Beachtung der Härtefallklausel als gegeben erachte. Es sei in der Beschwerde ausführlich dargelegt worden, warum bei ihm die nahezu gleichen objektiven Umstände vorlägen wie bei dessen Bruder E.. Auch sein Verhältnis zu den Familienmitgliedern in der Schweiz sei im Ein- zelnen dargelegt und mit Schreiben der Eltern und der Schwester unter- mauert worden. Im Übrigen habe die Mehrheit der Bevölkerung ihre Le- benssituation der während der Corona-Pandemie geltenden ausseror- dentlichen Lage anpassen müssen. In der Zwischenzeit sei jedoch wieder Normalität eingekehrt. Er sei während der Pandemie verhaftet worden und seine Aussagen würden sich auf diese ausserordentliche Zeit beziehen. 3.3.4. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 10. Au- gust 2022 aus, dass die persönlichen Verhältnisse von E. nicht dieselben seien und es vorliegend auch nicht um E. gehe. Der Beschwerdeführer weile nur selten in der Schweiz, weshalb die von ihm behaupteten persön- lichen Kontakte zu seinen Kindern nicht möglich seien. Seine Aufenthalte in der Schweiz würden durch die Hotelabrechnungen des F. dokumentiert. Der Mietvertrag für die Wohnung in U. sei nicht mehr in Kraft. Der Be- schwerdeführer habe während des gesamten Überwachungszeitraums nie dort gewohnt, was sich aus der GPS-Überwachung seines Personenwa- - 13 - gens, der Observation sowie aus der RTI-Auswertung und späteren Echt- zeitüberwachung seines Mobiltelefons ergebe. Entsprechend der zutreffen- den Aussagen in der Anfangsphase des Verfahrens habe der Beschwer- deführer schon seit Jahren keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz. Er habe eine Freundin und persönliche Gegenstände im Ausland und habe bei Auf- enthalten in der Schweiz jeweils für ein paar Tage ein Hotelzimmer im F. gemietet. 3.3.5. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2022 verweist der Beschwerde- führer im Wesentlichen darauf, dass es auf seinen Weiterverbleib in Haft zurückzuführen sei, dass der Mietvertrag zur Wohnung in U. nicht mehr in Kraft sei, wobei gemäss Auskunft der Verwaltung bereits ein neuer Miet- vertrag abgeschlossen worden sei. Die Wohnung in U. sei ursprünglich von Chauffeuren benutzt worden. Aufgrund der Trennung von seiner Frau im Jahr 2019 habe er bis zu seiner Verhaftung dort gewohnt. In diesem Zu- sammenhang weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es aufgrund der strengen Voraussetzungen hinsichtlich der Anordnung von Zwangsmass- nahmen fraglich sei, ob die Ergebnisse der Observation zur Begründung der Fluchtgefahr benutzt werden dürften. Was die Hotelbuchungen an- gehe, so hätten für die Buschauffeure Buchungen in Hotelzimmern getätigt werden müssen. Er selbst habe nur einzelne Male im F. in W. verweilt, um die Wohnung in U. einem Buschauffeur zur Verfügung zu stellen. Hinsicht- lich der familiären Situation müssten sodann die Beziehung zu seinen leib- lichen Kindern und dem engsten Familienkreis stärker gewichtet und zu seinen Gunsten gewertet werden. 3.3.6. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Straf- verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufli- che und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei ei- ner befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. etwa - 14 - Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.1 mit Ver- weis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3.). 3.3.7. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen diverse konkrete An- haltspunkte vor, die für die Annahme einer Fluchtgefahr sprechen, welche – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft zutreffend festhält – unabhängig von derjenigen seines Bruders zu beurteilen ist. Zwar lebt der Beschwer- deführer schon seit dem Jahr 1990 in der Schweiz und hat hierzulande Fa- milienangehörige (insbesondere seine beiden getrennt von ihm lebenden Kinder). Er hat jedoch auch eine enge Bindung zu seinem Heimatland V., wo er sich nach eigenen Angaben in den letzten Jahren sehr häufig aufge- halten hat und über eine Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder sowie über persönliche Gegenstände verfügt. Zudem hat er eine langjährige Partnerin in T., deren Aufenthaltsmöglichkeiten nach Angaben des Beschwerdefüh- rers beschränkt seien (Eröffnung Festnahme vom 13. Juni 2021 S. 8). Auch in der Schweiz scheint sich der Beschwerdeführer nicht an einem bestimm- ten Ort aufzuhalten. Zwar gibt er im Beschwerdeverfahren an, seit Jahren eine Wohnung in U. gemietet zu haben. Aus der Auskunft der zuständigen Immobilienverwaltung (Aktennotiz vom 10. August 2022; Beilage 4 zur Stel- lungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. August 2022) ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer die Wohnung für seine Mitar- beiter und nicht für sich selber gemietet habe. Somit sprechen – auch ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der Observation – sämtliche Hinweise ge- gen die Behauptung, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in U. tat- sächlich bewohnt hat. Den Rechnungskopien des F. (Beilage 5 zur Stel- lungnahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 10. August 2022) las- sen sich zahlreiche Hotelaufenthalte des Beschwerdeführers für jeweils wenige Tage entnehmen. Gemäss früheren Aussagen will er bei Aufenthal- ten in der Schweiz jeweils im F.-Hotel oder auch bei seiner Mutter im X. gewohnt haben. Ausserdem gab er an, bis im Jahre 2020 ein Studio in Y. gemietet zu haben (Eröffnung Festnahme vom 13. Juni 2021 S. 8 f.). Dass diese Aussagen lediglich im Zuge eines Haftschocks erfolgt sein sollen, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft hervorgehobene mobile Lebensweise mit häufigen Auslandaufenthalten, welche offenbar auch mit seiner Arbeitstätigkeit ver- einbar ist, zutreffend. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Unter- nehmen in der Schweiz hat, kann nicht als Argument für eine besonders enge Bindung zur Schweiz bzw. als Indiz gegen das Vorliegen von Flucht- gefahr herhalten, zumal er die Tätigkeit mutmasslich für deliktische Zwecke nutzt. Es kann im Übrigen auf die Ausführungen im Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.6 vom 24. Januar 2022 (E. 3.3.3) verwiesen werden. Die Angaben im Beschwerdeverfahren, dass sich der Beschwerdeführer nur während der Corona-Pandemie vermehrt im V. aufgehalten habe, um - 15 - den damals in der Schweiz geltenden Restriktionen zu entgehen, vermö- gen den Umstand, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ohne Weite- res im Ausland leben kann, nicht zu relativieren. Im Gegenteil drängt sich die Annahme auf, dass es der Beschwerdeführer auch künftig in schwieri- gen Situationen und insbesondere vor dem Hintergrund des laufenden Strafverfahrens vorziehen könnte, die Schweiz zu verlassen. Mit der auf- grund des bestehenden dringenden Tatverdachts auf qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz drohenden mehrjährigen Freiheitstrafe sowie der (aufgrund des Vorliegens einer Katalogstraftat i.S.v. Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB) im Raum stehenden Landesverweisung besteht bereits derzeit eine erhebliche Belastung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass erst das Sachgericht über den Ausgang des Verfahrens zu entscheiden und hinsichtlich der Landesverweisung un- ter Würdigung der familiären Situation des Beschwerdeführers das Vorlie- gen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu prüfen haben wird. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen ist indessen davon auszugehen, dass vorliegend aller Voraussicht nach nicht ohne Weiteres von einem offen- sichtlichen Härtefall auszugehen sein wird, zumal der Beschwerdeführer getrennt von seinen beiden (im Zeitpunkt der Eröffnung der Festnahme vom 13. Juni 2021 14- und 16- jährigen) Kindern lebt und er sich gemäss den obigen Ausführungen bereits in der Vergangenheit häufig im Ausland aufgehalten hat. In Würdigung der Gesamtumstände besteht die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung die Schweiz verlassen oder in der Schweiz untertauchen würde. Es ist damit nach wie vor von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Fortdauer der Haft nach mehr als einem Jahr nicht mehr verhältnismässig sei. Die Ersatzmass- nahme des Electronic Monitoring sei gleich geeignet wie die Haft, eine Flucht zu verhindern. Denkbar sei (allenfalls zusätzlich) auch die Hinterle- gung einer durch die Familie zu leistenden Kaution. Der Umstand, dass die Ersatzmassnahmen keine absolute Sicherheit gewähren würden, dürfe de- ren Anordnung nicht entgegenstehen. Das Fluchtrisiko habe einzig vertret- bar zu sein. Die Fortführung der Haft sei auch nicht verhältnismässig im engeren Sinne. Es bestehe kein öffentliches Interesse am Weiterverbleib des Beschwerdeführers in Haft, da kein Haftgrund mehr vorliege bzw. eine allfällige Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen auf ein vertretbares Risiko reduziert werden könne. Dem fehlenden öffentlichen Interesse stehe das Interesse des Beschwerdeführers an seiner persönlichen Freiheit und das Interesse seiner Familie gegenüber. Die schwerwiegenden und teilweise - 16 - irreversiblen Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Be- schwerdeführers stünden in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu den genannten Nachteilen. 3.4.2. Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Unter- suchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Gan- zen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1). 3.4.3. Vorliegend ist die Fluchtgefahr nach den obigen Ausführungen nach wie vor als ausgeprägt zu bezeichnen, weshalb nicht ersichtlich ist, wie ihr mit Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen werden könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). Ins- besondere erscheint die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Ersatz- massnahme des Electronic Monitoring bzw. das Hinterlegen einer Kaution hierfür nicht geeignet, da unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer dadurch von einer Flucht abgehalten werden könnte, sollte er sich dafür entschieden haben bzw. (wie jederzeit möglich) sich dafür entscheiden. Die Verhältnismässigkeit des Einsatzes technischer Geräte (wie Electronic Mo- nitoring) bei Ersatzmassnahmen ist nicht nur an der Wahrscheinlichkeit ei- ner Flucht, sondern unter anderem auch am Interesse an der Sicherstel- lung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren und an den zeitlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu messen (Urteil des Bundes- gerichts 1B_642/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 5.2). Angesichts des schweren Deliktvorwurfs besteht vorliegend ein erhebliches öffentliches In- teresse an der Sicherung der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Strafverfahren, was ebenfalls gegen die Anordnung von Electronic Monito- ring spricht. Die Verlängerung der Haft liegt damit im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. 3.4.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund 14 Monaten in Haft. Wie be- reits im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts SBK.2022.6 vom 24. Januar 2022 (E. 3.5) festgehalten, ist bei einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten. Angesichts des bestehenden dringenden Tatverdachts, der Schwere des Delikts und der drohenden Sanktion ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um wei- tere drei Monate verhältnismässig. Es besteht noch keine Gefahr der Über- haft. - 17 - 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahren hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist keine Entschädigung für die Aufwendungen der freigewählten Verteidigerin auszurichten. Über die der amtlichen Verteidigung auszurichtende Ent- schädigung entscheidet die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 94.00, zusammen Fr. 1'094.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides angerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 18 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler