Zwar begründete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Dauer der Haftverlängerung u.a. mit der Notwendigkeit eines Gefährlichkeitsgutachtens (Verfügung E. 8), welches bereits am 21. Juli 2022 erstattet wurde (vgl. hierzu auch Beschwerde des amtlichen Verteidigers, Rz 45). Gestützt auf das Gefährlichkeitsgutachten können aber wesentliche Haftgründe (Wiederholungs- und Ausführungsgefahr) nicht als ausgeräumt betrachtet werden, sondern ist vielmehr festzustellen, dass diesbezüglich noch weiterer Abklärungsbedarf besteht, der angesichts der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe und Befürchtungen eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft im vom Zwangsmassnahmengericht