4.4. Auch ansonsten erweist sich die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete dreimonatige Haftverlängerung als verhältnismässig. Zwar begründete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Dauer der Haftverlängerung u.a. mit der Notwendigkeit eines Gefährlichkeitsgutachtens (Verfügung E. 8), welches bereits am 21. Juli 2022 erstattet wurde (vgl. hierzu auch Beschwerde des amtlichen Verteidigers, Rz 45).