Diese Ausführungen wirken schlüssig und lassen auch die entsprechenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau überzeugend erscheinen, zumal ja nicht einzig die Befürchtung im Raum steht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung die Geschädigte erneut stalken würde, sondern auch die Befürchtung, dass er seinen Drohungen entsprechende Taten folgen lassen könnte. Weshalb es bei der Beurteilung der Frage, ob einer möglichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mit Ersatzmassnahmen hinreichend Rechnung getragen werden kann, nicht zulässig sein soll, das vorliegende Gefährlichkeitsgutachten zu berücksichtigen, ist mit Verweis