Vor diesem Hintergrund erscheine eine psychiatrische Behandlung (oder auch eine andere Ersatzmassnahme wie ein Rayonverbot) zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht geeignet, um eine kurzfristig wirksame Risikoreduktion zu erzielen (S. 18 ff.). Diese Ausführungen wirken schlüssig und lassen auch die entsprechenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau überzeugend erscheinen, zumal ja nicht einzig die Befürchtung im Raum steht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung die Geschädigte erneut stalken würde, sondern auch die Befürchtung, dass er seinen Drohungen entsprechende Taten folgen lassen könnte.