sche Behörde zu verhindern). Der Beschwerdeführer setzte sich – abgesehen von seinen nicht näher begründeten Beteuerungen, sich an entsprechende Ersatzmassnahmen zu halten – mit diesen Erwägungen einzig dahingehend auseinander, dass er "betreffend seine mangelhafte Impulskontrolle" einsichtig sei und sich bereits in psychotherapeutischer Behandlung bei Dipl.-Psych. E. befinde (Beschwerde des amtlichen Verteidigers, Rz 33, mit Hinweis auf Beschwerdebeilage 7, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zu einer psychotherapeutischen Behandlung angemeldet wurde).