4.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau setzte sich in seiner E. 7.3 mit vom Beschwerdeführer (eventualiter) beantragten und von der Staatsanwaltschaft Baden für unzureichend befundenen Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Annäherungsverbot; Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung; Schriftensperre) - 16 -