4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte am 12. Juli 2022 die dannzumal gut einmonatige Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 9. Oktober 2022, womit per diesem Datum eine viermonatige Untersuchungshaft vorläge, was in Beachtung des bereits in E. 3.4.5 Ausgeführten keine Gefahr von Überhaft zu begründen vermag. Dies gilt unbesehen davon, dass es – entgegen der Annahme des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau – in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Handlung mit einem Kind sowie der Freiheitsberaubung an einem dringenden Tatverdacht fehlt (vgl. zum diesbezüglichen Vorbringen Beschwerde des amtlichen Verteidigers, Rz 44).