181 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafen bis zu 4.5 Jahren zulässt) zumindest nicht wahrscheinlich erscheint (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 4.2). 3.4.6. Damit ist auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. 4. 4.1. Die Untersuchungshaft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO) (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1).