Entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde des amtlichen Verteidigers, Rz 36 f.) besteht keine begründete Veranlassung, vorliegend vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer nur (teil-)bedingten Strafe abzusehen, zumal unter den konkreten Umständen eine (teil-)bedingte Strafe nicht bereits deshalb sehr wahrscheinlich ist, weil der Beschwerdeführer nicht vorbestraft zu sein scheint. Vielmehr wiegen nur schon die Nötigungsvorwürfe schwer und ergibt sich aus dem Gefährlichkeitsgutachten eine ungünstige Prognose, weshalb eine bedingte Strafe im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens (der nur schon bei mehrfacher Nötigung gestützt auf Art. 181 i.V.m.