3.4.5. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde des amtlichen Verteidigers, Rz 36 f.) besteht keine begründete Veranlassung, vorliegend vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer nur (teil-)bedingten Strafe abzusehen, zumal unter den konkreten Umständen eine (teil-)bedingte Strafe nicht bereits deshalb sehr wahrscheinlich ist, weil der Beschwerdeführer nicht vorbestraft zu sein scheint.