– in Aussicht gestellt worden war. Ansonsten spricht aber entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers (vgl. etwa Einvernahme vom 7. Juni 2022 durch die Stadtpolizei Zürich [Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch], Frage 7; Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Zürich [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch], S. 5) wenig dafür, dass gerade auch seine letzte Einreise in die Schweiz vorrangig anderen Zwecken gedient haben könnte, als der Geschädigten nachzustellen bzw. sie zu nötigen. Weshalb es nunmehr anders sein soll, ist nicht einsichtig.