lich der Eröffnung seiner Festnahme vom 4. September 2021 [Beschwerdebeilage 5], Fragen 8 f.). Immerhin scheint er der damaligen Auflage, sich bis zum 6. September 2021 bei der Kantonspolizei Aargau zu melden und einen Einvernahmetermin zu vereinbaren, nachgekommen zu sein, nachdem ihm für diesen Fall eine Revozierung seiner Ausschreibung zur Verhaftung – die offenbar gerade mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers zum Hintergrund hatte (vgl. hierzu Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2021 [Beilage 12 zum Haftverlängerungsgesuch], unter Ziff. 3) – in Aussicht gestellt worden war.