er sich nachweislich regelmässig in der Schweiz befunden habe. Auch anlässlich der polizeilichen Eröffnung seiner Ausschreibung zur Verhaftung habe er unter Zurücklassung seiner Effekten zu fliehen versucht. Am 4. September 2021 sei auf einen Haftantrag verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer bestätigt habe, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen. Dieser Verzicht sei selbstredend unter der Bedingung erfolgt, dass sich der Beschwerdeführer von der Geschädigten fernhalte, was er aber zweifelsohne nicht getan habe.