3.4.3. Die Staatsanwaltschaft Baden verwies mit Beschwerdeantwort zur Fluchtgefahr auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung sowie auf ihre eigenen Ausführungen im Haftverlängerungsgesuch. Dort hatte sie u.a. ausgeführt, dass es mitnichten der Wahrheit entspreche, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden zur Verfügung halte und sich aktiv um Teilnahme an Einvernahmen bemühe. Er entziehe sich konsequent der Strafverfolgung und flüchte nach seinen Taten konsequent, was eine Sachverhaltsaufnahme nur schwer möglich mache. Auch habe er sich vehement einer polizeilichen Befragung verwehrt.