Der amtliche Verteidiger äusserte sich mit Beschwerde zur Fluchtgefahr ähnlich wie der Beschwerdeführer. Dieser habe sich nota bene selber aktiv um eine Einvernahme in der Schweiz bemüht und sich den hiesigen Strafverfolgungsbehörden stets zur Verfügung gehalten, obschon er amtshilfeweise in U. hätte vernommen werden können. Auch dem Protokoll der (früheren) abgebrochenen Hafteinvernahme vom 4. September 2021 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer stets mit der Polizei korrespondiert und sich für Einvernahmetermine bereitgehalten habe, was zeige, dass er sich der Strafuntersuchung nicht entziehen wolle (Beschwerde Rz 12 f.).