3.4.2. Der Beschwerdeführer führte mit von ihm persönlich verfasster Beschwerde aus, die Behauptung der Staatsanwaltschaft Baden, wonach er unkooperativ sei und sich weigere, zu Einvernahmen zu kommen, sei unbelegt (S. 6). Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Baden hin habe er auch eingewilligt, für die Einvernahme vom 5. Juli 2022 in die Schweiz zu kommen. In diesem Zusammenhang habe sein amtlicher Verteidiger ihn darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft Baden ihm freies Geleit versprochen habe. Auch sei er schon bei seiner Festnahme vom 3. September 2021 – mangels Hinweisen auf eine fehlende Kooperation – bereits nach einem Tag wieder entlassen worden.