nahezu kein familiäres oder soziales Netzwerk) gegenüber und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer als Voraussetzung für seine Kooperation "freies Geleit" habe versprechen lassen. Dem Beschwerdeführer drohten eine empfindliche Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung, weshalb nicht damit zu rechnen sei, dass er sich für weitere Ermittlungen zur Verfügung halten werde. Auch habe er sich dahingehend geäussert, dass er im Falle seiner Haftentlassung glaublich nicht mehr in die Schweiz kommen werde.