Weiter stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 6.2.3 seiner Verfügung Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zum Ausland ([…] Staatsangehörigkeit; Wohnsitz in U.; […]-jähriger Sohn und Eltern in U.; viele Tanten und Onkel in V.; vom Beschwerdeführer geäusserte Möglichkeit, in die […] Armee zu gehen) fehlenden Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers zur Schweiz (kein fester Wohnsitz; nahezu kein familiäres oder soziales Netzwerk) gegenüber und führte aus, dass sich der Beschwerdeführer als Voraussetzung für seine Kooperation "freies Geleit" habe versprechen lassen.