Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen. Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung - 12 - im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen).