3.3. 3.3.1. In einer Konstellation wie vorliegend stellt sich – wie bereits angedeutet – regelmässig und so auch hier die Frage nach Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO. 3.3.2. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Absatz 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.