Der Beschwerdeführer beeinträchtigt damit die freie Willensbildung und -betätigung der Geschädigten in schwerwiegender, gesundheitsgefährdender und ihr nicht mehr zumutbarer Weise. Weil in Beachtung des Gefährlichkeitsgutachtens mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte im Falle seiner Haftentlassung auch inskünftig (ähnlich wie bis anhin) stalken wird, ist der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen.