dadurch (was nachvollziehbar ist) in einen andauernden Zustand erheblicher Angst versetzt wird, der sie nicht nur in ihrer Alltagsgestaltung einschränkt, sondern sie auch in ihrer psychischen Gesundheit erheblich zu gefährden scheint (vgl. hierzu etwa Einvernahme der Geschädigten durch die Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2022 [Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch], Fragen 38 f., 42 - 47). Der Beschwerdeführer beeinträchtigt damit die freie Willensbildung und -betätigung der Geschädigten in schwerwiegender, gesundheitsgefährdender und ihr nicht mehr zumutbarer Weise.