Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte nunmehr auch abpasst und sie körperlich bedrängt bzw. im eigentlichen Sinne verfolgt (zur Relevanz gerade dieser Umstände vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 4.5). Damit kann das Stalking-Verhalten des Beschwerdeführers nicht mehr als nur lästig bezeichnet werden, zumal die Geschädigte - 11 -