zum dringenden Tatverdacht Gesagten auch von stattgefundenen Todesdrohungen auszugehen ist. Weshalb es im Übrigen nicht zulässig sein soll, im Haftprüfungsverfahren ausgehend von "unerwiesenen" Tatvorwürfen eine Gefährlichkeitseinschätzung vorzunehmen (Rz 7), ist zumindest in Bezug auf von einem dringenden Tatverdacht getragene Tatvorwürfe ebenfalls nicht einsichtig.