Auf diese Beurteilung ist abzustellen, zumal im Haftprüfungsverfahren keine umfassende oder abschliessende Würdigung einer psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen ist (vgl. hierzu nachfolgende E. 3.3.2) und der Beschwerdeführer ansonsten – mit Stellungnahme vom 8. August 2022 – einzig vorbrachte, dass die psychiatrische Beurteilung unter dem Vorbehalt stehe, dass die Tatvorwürfe zuträfen, wovon in Beachtung der Aktenlage und der Unschuldsvermutung gerade nicht auszugehen sei (Rz 6). Wenngleich im Gefährlichkeitsgutachten ein entsprechender Vorbehalt gemacht wurde, ist dieser zumindest derzeit nicht beachtlich, weil derzeit nach dem