deverfahren zu beurteilen, sondern vom Sachrichter (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr. Die auch geltend gemachte Kollusionsgefahr liess es mangels Relevanz unbeurteilt. 3.2. 3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu beurteilen ist, in E. 6.3.2 seiner Verfügung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.