erwähnt habe, dass er sie umbringen werde; vgl. auch Einvernahme der Geschädigten vom 15. Dezember 2020 [Beilage 19 zum Haftverlängerungsgesuch], Frage 31, wonach der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie ihn nicht anrufe). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Teilnahmerechten ändert hieran nichts, zumal ihm zumindest bei der Einvernahme der Geschädigten vom 6. April 2022 [Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch] bereits Teilnahmerechte gewährt wurden und Teilnahmerechte auch nachträglich gewährt werden können. Angesichts dessen ist eine allfällige Verletzung von Teilnahmerechten bzw. eine allfällige Beweisunverwertbarkeit nicht im Haftbeschwer-