Von einem dringenden Tatverdacht getragen ist somit – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 8. August 2022 – insbesondere auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten direkt oder zumindest andeutungsweise mit dem Tode gedroht habe, weil eben derzeit auf die diesbezüglichen Ausführungen der Geschädigten abzustellen ist (vgl. hierzu Einvernahme vom 6. April 2022 [Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch], Fragen 32 f. und auch 144 f., wonach der Beschwerdeführer der Geschädigten gedroht haben soll, ihr "das Leben kaputt" zu machen, und wonach sie sehen werde, was passieren werde; vgl.