Verlauf der damaligen Auseinandersetzung) nicht überzeugend. Bei seiner Hafteinvernahme vom 8. Juni 2022 (Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch) gab der Beschwerdeführer denn auch zu Protokoll, bei der Einvernahme "nicht ganz" die Wahrheit gesagt zu haben (Frage 5). - Dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 zunächst (in Q.) von der Geschädigten geschlagen worden sein soll, wirkt angesichts der detaillierten gegenteiligen Aussagen der Geschädigten (Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2022 [Beilage 2 zum Haftverlängerungsgesuch], Frage 24), der sinngemäss protokollierten Aussagen von