Von daher ist hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlung mit einem Kind sowie der Freiheitsberaubung oder Entführung ein dringender Tatverdacht zu verneinen. 2.3.2. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hingegen hinsichtlich der Vorfälle vom 4. und 7. Juni 2022 sowie der früheren Stalking- Vorfälle einen dringenden Tatverdacht, wie von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemacht, bejahte, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vorbringt, überzeugt nicht: