Der amtliche Verteidiger äusserte sich mit Beschwerde zum dringenden Tatverdacht ähnlich wie der Beschwerdeführer. Mit Stellungnahme vom 8. August 2022 führte er ergänzend aus, dass die Vorwürfe der Drohungen angesichts der Aktenlage überhaupt nicht als bewiesen erschienen. 2.3. 2.3.1. Was den vom Beschwerdeführer bestrittenen Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind und der Freiheitsberaubung oder Entführung (zum Nachteil der Tochter der Geschädigten) anbelangt, liegt ein kurzer Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 28. Juli 2021 zur offenbar am 9. April 2021 -7-