Es sei nicht wahr, dass er die Geschädigte am 4. Juni 2022 an deren Wohnort aufgesucht und belästigt habe. Die Geschädigte habe dies frei erfunden, um ihn zu belasten. Auch habe er die Geschädigte nicht am 7. Juni 2022 am Bahnhof Q. abgepasst, sondern rein zufällig dort angetroffen. Es sei die Geschädigte gewesen, die ihm zunächst einen Faustschlag gegeben habe. Dass er ihr bis zum Arbeitsplatz gefolgt sei, sei auch nicht richtig (S. 5). Seine Erklärungen, weshalb er sich in der Schweiz befunden habe, seien vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Unrecht als absurd betitelt worden (S. 6). Dass von ihm eine immer grössere Gewaltbereitschaft ausgehe, treffe nicht zu.