2.2.4. Der Beschwerdeführer brachte in seiner von ihm persönlich verfassten Beschwerde vor, dass er v.a. die Vorwürfe der Drohung, der sexuellen Handlung mit einem Kind (zum Nachteil der Tochter der Geschädigten), der Freiheitsberaubung und Entführung (zum Nachteil der Tochter der Geschädigten), des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Sachbeschädigung vollumfänglich bestritten habe. Diese Vorwürfe seien zudem bereits bekannt gewesen, als er am 4. September 2021 von der Staatsanwaltschaft Baden auf freien Fuss gesetzt worden sei (S. 4). Es sei nicht wahr, dass er die Geschädigte am 4. Juni 2022 an deren Wohnort aufgesucht und belästigt habe.