Die Bestreitungen des Beschwerdeführers, teilweise unter Verwendung absurder Erklärungsansätze, wirkten hingegen eher unglaubhaft. Von daher sei ein dringender Tatverdacht auf die mit dem Stalking zusammenhängenden Vorwürfe (wie von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemacht) zu bejahen. Angesichts des im Recht liegenden Chatverlaufs (Beilage 15 zum Haftverlängerungsgesuch) gelte dies auch für den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte mit Fotos von deren Tochter zu nötigen bzw. erpressen versucht habe, zumal seine Behauptung, nicht unrechtmässig zu den Fotos gekommen zu sein, einstweilen unglaubhaft sei. -6-